Einstimmig fasste der Borchener Rat den Beschluss zum Neubau eines Betreuungsgebäudes für die Nordborchener Grundschule. Als Entscheidungsgremium der Gemeinde Borchen hat der Rat bei der Verabschiedung des Haushaltes 2018 am 05. Februar 2018 auch mehrheitlich – gegen die Stimmen des Bürgermeisters und der SPD – klargestellt, dass er die Planung des neuen Betreuungsgebäudes inhaltlich begleiten möchte. Die Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Grüne und Die Freien haben deshalb einen entsprechenden Sperrvermerk beantragt und ihn abgestimmt.
Der Sperrvermerk bewirkt, dass die Haushaltsmittel incl. der Zuschüsse stufenweise entsprechend der Bauabschnitte freigegeben werden. Aktuell werden nach den Detailplanungen des Gebäudeanbaus sowie der Detail-Kostenermittlungen hierfür erst wieder Finanzmittel benötigt und bedürfen einer Freigabe für die nächste Stufe.
Solange die Planungen zeitnah in den Rat eingebracht werden, gibt es durch so ein Vorgehen keine zeitlichen Verzögerungen bei der Fertigstellung. Auch gibt es keine Auswirkungen auf den geplanten Zuschuss.
Inhaltlich geht es darum, dass die Anforderungen, Vorstellungen und Ideen, der an dem Bauprojekt „Schulerweiterung“ beteiligen Gremien, wie da sind Lehrer, Betreuungspersonal und Eltern ebenso in die von der Schulverwaltung der Gemeinde Borchen zu entwickelnden Planungen einfließen sollen.
Ziel ist es, sparsam und wirtschaftlich mit den ohnehin knappen Ressourcen der Gemeinde umzugehen. Zur Erinnerung: Der Betreuungsneubau ist mit 2,4 Mio. € veranschlagt; ca. 800 T€ fließen als Zuschuss in das Projekt. Der Haushaltsplan 2018 schließt mit einem geplanten Minus von 1,6 Mio. € ab.
Wörtlich steht im Antrag: „Die Mittel incl. der Zuwendungen aus dieser Position werden stufenweise freigegeben. Erst nach Vorlage der Detailplanungen des Gebäudeanbaus, sowie der Detail Kostenermittlungen hierfür werden die entsprechend nötigen Finanz-Mittel freigegeben.“
Der Ball liegt somit beim Bürgermeister. Die Vorplanungen können durch die Verwaltung erstellt werden, wodurch keine weiteren Mittel eingestellt werden müssen. Eines gesonderten Antrages auf Wiederaufnahme der Planungstätigkeit bedarf es nicht – diese sollten entsprechend der Ursprungsplanung erfolgen. Das Gebäude soll zeitnah entstehen und übergeben werden.
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